LAG Köln - Urteil vom 08.11.2010
2 Sa 612/10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1611/09

Außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers bei Alkoholfahrt mit Gefahrguttransporter

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 612/10

DRsp Nr. 2011/918

Außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers bei Alkoholfahrt mit Gefahrguttransporter

Das Fahren eines Gefahrguttransporters mit mehr als 0 Promille Blutalkohol kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In die Abwägung aufzunehmen ist das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Möglichkeit einer zukünftigen effektiven Kontrolle des Fahrers, insbesondere ob eine Verheimlichung und Verharmlosung auf eine fehlende Einsicht schließen lassen sowie auch, welche Auswirkungen die Weiterbeschäftigung auf die Arbeitsmoral im gesamten Fahrerbereich hat.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2009 wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 1.104,48 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 17.09.2009 zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 12.02.2009, um die Vergütungszahlung für den Monat Februar 2009, die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Jahr 2008 und um die Zahlung einer Vertragsstrafe.