LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.10.2013
6 Sa 134/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 256/10

Außerordentliche Kündigung eines Bauleiters bei Einbehalt des aus einem Bargeschäft erhaltenen Werklohns

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 134/12

DRsp Nr. 2016/9359

Außerordentliche Kündigung eines Bauleiters bei Einbehalt des aus einem Bargeschäft erhaltenen Werklohns

1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen der Arbeitgeberin richten, können selbst dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen und möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat. 2. Auch wenn der Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Bauleiter die Anweisung gibt, ein bestimmtes Bauvorhaben als "Bargeschäft" abzuwickeln, ist damit ohne weitere Darlegungen nicht die Erlaubnis verbunden, das vereinnahmte Geld (13.000 EUR) zunächst zu behalten und es erst zu einem späteren und dem Ermessen des Arbeitnehmers überlassenen Zeitpunkt an die Arbeitgeberin abzuführen; auch bei angewiesenen "Bargeschäften" bleibt der Arbeitnehmer zur Abführung des der Arbeitgeberin hieraus zustehenden Erlöses verpflichtet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2012 - 9 Ca 256/10 - wird auf seine Kosten in der Sache zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2012 wird von Amts wegen wie folgt abgeändert: