1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.06.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung fristlos am 20.12.2008 sein Ende gefunden hat.
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