LAG Hamm - Urteil vom 10.10.2012
3 Sa 644/12
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2; BBiG § 22 Abs. 3; BBiG § 22 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 12
CR 2013, 60
ITRB 2013, 57
MMR 2012, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1283/11

Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 644/12

DRsp Nr. 2012/21911

Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.2. Dabei schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.03.2012 - 3 Ca 1283/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2; BBiG § 22 Abs. 3; BBiG § 22 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.

Der am 11.12.1984 geborene Kläger befand sich seit dem 01.09.2010 in einem Ausbildungsverhältnis zum Mediengestalter Digital und Print mit der Fachrichtung Gestaltung und Technik bei dem Beklagten.