Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2012 -
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten im in Rahmen der Berufung noch um die Wirksamkeit zweier fristloser arbeitgeberseitiger Kündigungen.
Der am 10.04.1952 geborene, verheiratete Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.02.1986 als angestellter Lehrer für türkischen muttersprachlichen Unterricht zu einer Vergütung von zuletzt ca. 3.600,00 € brutto monatlich beschäftigt.
Aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden tariflichen Vorschriften ist der Kläger ordentlich unkündbar.
Die sogenannte Stammschule des Klägers war die Hauptschule B1 in B3. Darüber hinaus wurde der Kläger an anderen B3er Schulen als Lehrer für muttersprachlichen Unterricht beschäftigt, u.a. auch an der Gesamtschule R1.
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