BAG - Urteil vom 18.06.1997
4 AZR 710/95
Normen:
TVG § 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Kündigung
AuA 1997, 351
BB 1997, 2172
DB 1997, 1418, 2331
NZA 1997, 1234
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 589/93
LAG Hamburg, vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 78/94

Außerordentliche Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages

BAG, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 710/95

DRsp Nr. 1997/9029

Außerordentliche Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages

»1. Der allgemeine Prozeßgrundsatz des "fairen Verfahrens " verbietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 1183/95 -, n.v. ) bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dem Rechtsmittelgericht, die Beurteilung der in gleicher Weise geleisteten Unterschriften eines Prozeßbevollmächtigten abrupt zu ändern; ein des öfteren als ordnungsgemäße Unterschrift bewerteter Schriftzug darf deshalb nicht ohne Vorwarnung als dem Schriftformerfordernis nicht entsprechende Paraphe beanstandet werden. 2. Erstrebt eine Tarifvertragspartei neben der Feststellung der Beendigung eines Tarifvertrages durch eine von ihr erklärte außerordentliche Kündigung diejenige, daß dieser nicht nachwirkt, handelt es sich bei dem letztgenannten Antrag der Sache nach um einen uneigentlichen Hilfsantrag.