LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.02.2007
11 Sa 409/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; MuSchG § 9 Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; SGB IX § 91 Abs. 2, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg - 11 (8) (11) Ca 2817/05 - 21.06.2006,

Außerordentliche Kündigung einer Verkaufsstellenleiterin bei verbotswidriger Abgabe preisreduzierter Waren - Kündigungsfrist bei Mutterschutz - Äußerung des Betriebsrats als abschließende Stellungnahme

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 409/06

DRsp Nr. 2008/1832

Außerordentliche Kündigung einer Verkaufsstellenleiterin bei verbotswidriger Abgabe preisreduzierter Waren - Kündigungsfrist bei Mutterschutz - Äußerung des Betriebsrats als abschließende Stellungnahme

1. Hat die Arbeitnehmerin unter bewusstem Verstoß gegen betriebliche Vorschriften Waren preisreduziert (an sich selbst) abgegeben und dadurch Vermögensinteressen der Arbeitgeberin geschädigt, darf sie aufgrund der Schwere der Verfehlung nicht damit rechnen, die Arbeitgeberin werde das Fehlverhalten nicht unmittelbar zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen; die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung ist daher auch ohne vorherige Abmahnung wirksam.2. Hat die Arbeitgeberin zunächst innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von den kündigungsrelevanten Vorgängen Kenntnis erlangt hat, eine (unwirksame) außerordentliche Kündigung ausgesprochen, anschließend innerhalb von zwei Wochen nach Information über die Schwangerschaft den Antrag nach § 9 Abs. 3 MuSchG gestellt und nach Abschluss des behördlichen Verfahrens unverzüglich die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, ist der Frist des § 626 Abs. 2 BGB genüge getan.