LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2010
7 Sa 166/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3209/08

Außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin bei Veruntreuung von Geldern; Darlegungslast der Arbeitnehmerin zu Entschuldigungsgründen aufgrund Wahrscheinlichkeitserwägungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 166/10

DRsp Nr. 2011/7656

Außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin bei Veruntreuung von Geldern; Darlegungslast der Arbeitnehmerin zu Entschuldigungsgründen aufgrund Wahrscheinlichkeitserwägungen

1. Veruntreut die Arbeitnehmerin das ihr anvertraute Vermögen der Arbeitgeberin, indem sie die Auszahlung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 5.215,04 EUR auf ihre eigenen Bankkonten anweist, begeht sie damit eine schwerwiegende Pflichtverletzungen, die ohne weiteres als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung generell geeignet ist. 2. Ohne zeitliche Übereinstimmung psychiatrischer Behandlungszeiten mit den Tatzeitpunkten kann vom Vorliegen einer mittelgradigen Depression auch zu den Tatzeitpunkten nicht ohne weiteres ausgegangen werden; zur Schuldausschießung oder Schuldminderung aufgrund Wahrscheinlichkeitserwägungen hat die Arbeitnehmerin ihren konkreten Gesundheits- oder Krankheitszustand während der Tattage nachvollziehbar zu schildern. 3. Eine Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für die Arbeitnehmerin ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist; das gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.