1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15.11.2011 (3 Ca 1127/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Berufung, die das beklagte Land trägt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung.
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