LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2014
4 Sa 245/13
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1530/12

Außerordentliche Kündigung einer Fachverkäuferin in einem Modegeschäft bei Beleidigung einer Arbeitskollegin und wahrheitswidriger Bezichtigung einer Körperverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 245/13

DRsp Nr. 2014/10666

Außerordentliche Kündigung einer Fachverkäuferin in einem Modegeschäft bei Beleidigung einer Arbeitskollegin und wahrheitswidriger Bezichtigung einer Körperverletzung

1. Grobe Beleidigungen einer Arbeitskollegin, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffene bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und rechtfertigen "an sich" eine außerordentliche fristlose Kündigung. 2. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, soweit sie etwa den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen; das Grundrecht der Meinungsfreiheit (GG Art. 5 Abs. 1) schützt weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. 3. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist für eine Kündigung bedeutsam und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und überlegter sie erfolgt.