LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.07.2009
3 Sa 61/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2289/08

Außerordentliche Kündigung einer Bürokraft bei Privatausdrucken auf dem Firmendrucker

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 61/09

DRsp Nr. 2009/23961

Außerordentliche Kündigung einer Bürokraft bei Privatausdrucken auf dem Firmendrucker

1. Fertigt eine Bürokraft auf dem Firmendrucker 138 Ausdrucke zum privaten Gebrauch, ohne diese zu bezahlen, eine Bezahlung anzubieten oder zumindest den Geschäftsführer umgehend nachträglich zu informieren und um Genehmigung zu bitten, wird durch dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, denn auch in der Kündigungsfrist könnte die Arbeitnehmerin noch bei jeder Gelegenheit zu ihren Gunsten Zugriff auf das Eigentum der Arbeitgeberin für private Zwecke nehmen. 2. Ist der Geschäftführer erstmals am 08.08.2008 darüber informiert worden, dass die Arbeitnehmerin am 16.05.2008 für private Zwecke 138 Seiten auf dem Firmendrucker ausgedruckt hat und spricht er sodann am 12.08.2008 die außerordentliche Kündigung aus, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.01.2009 - 5 Ca 2289/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand: