LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2010
23 Sa 127/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BBiG § 22 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 612 a; BGB § 626; PersVG Berlin § 78 Nr. 8; PersVG Berlin § 79 Abs. 2; BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5; MTV Auszubildende § 13 Abs. 1 S. 2; BAT § 52 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 18669/09

Außerordentliche Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit nach Zustimmungsverweigerung des Personalrates; fehlende Eignung bei eigenmächtiger Arbeitsbefreiung wegen Teilnahme an Beerdigung des Vaters; Mitbestimmung des Personalrats bei Fehlen gesetzlicher Verweigerungsgründe; unbeachtliche Zustimmungsverweigerung bei bloßer Darlegung einer abweichenden Eignungsbeurteilung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 23 Sa 127/10

DRsp Nr. 2010/20826

Außerordentliche Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit nach Zustimmungsverweigerung des Personalrates; fehlende Eignung bei eigenmächtiger Arbeitsbefreiung wegen Teilnahme an Beerdigung des Vaters; Mitbestimmung des Personalrats bei Fehlen gesetzlicher Verweigerungsgründe; unbeachtliche Zustimmungsverweigerung bei bloßer Darlegung einer abweichenden Eignungsbeurteilung

1. Die Kündigung einer Auszubildenden bedarf nach § 22 Abs. 1 BBiG grundsätzlich keines besonderen Kündigungsgrundes; Maßstab sind allein § 134 BGB und die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242 BGB), die derart anzuwenden sind, dass der nach Art 12 Abs. 1 GG gebotene Mindestschutz gewahrt wird. 2. Auch ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gestattet es nicht, ihn ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zu realisieren. 3. Die religiöse, ethnische oder moralisch-menschliche Pflicht zur Teilnahme an der Beerdigung des eigenen Vaters ist kein Grund, sich wegen der Abwesenheitsdauer und dem Zeitpunkt der Rückkehr nicht mit der Dienststelle abzustimmen und diese vor vollendete Tatsachen zu stellen. 4. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Kündigung ist unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung abgegebene Begründung außerhalb ihres Kompetenzbereichs liegt; das gilt auch dann, wenn das Personalvertretungsrecht die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht festlegt.