LAG München - Urteil vom 08.08.2007
11 Sa 496/06
Normen:
BGB § 125 Satz 2 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim - 1 Ca 1230/04 Mü - 24.01.2006,

Außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei zynischen und herabwürdigenden Äußerungen gegenüber Hilfebedürftigen - formwahrende Begründung in Kündigungsschreiben

LAG München, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 496/06

DRsp Nr. 2007/17778

Außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei zynischen und herabwürdigenden Äußerungen gegenüber Hilfebedürftigen - formwahrende Begründung in Kündigungsschreiben

1. Zynische und herabwürdigende Äußerungen von den in der Altenpflege beschäftigten Personen gegenüber ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen sind unabhängig von den konkreten Umständen geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.2. Der Umgang mit eingenässten und eingekoteten Heimbewohnern gehört zum pflegerischen Alltag in einem Altenpflegeheim; dabei schließt der menschenwürdige Umgang mit Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen aus, dass diesen gegenüber in deren Gegenwart gesagt wird, dass sie eine "Pisssau" oder ein "Dreckschwein" seien.