LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2009
9 Sa 60/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 136 Abs. 1; SGB IX § 136 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 137 Abs. 1; SGB IX § 137 Abs. 2; SGB IX § 138 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 99/08

Außerordentliche Kündigung des Werkstattverhältnisses eines Schwerbehinderten bei Einstellung der Förderungsleistungen durch Kostenträger; Arbeitnehmereigenschaft von Beschäftigten in Behindertenwerkstätten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 60/08

DRsp Nr. 2009/25475

Außerordentliche Kündigung des Werkstattverhältnisses eines Schwerbehinderten bei Einstellung der Förderungsleistungen durch Kostenträger; Arbeitnehmereigenschaft von Beschäftigten in Behindertenwerkstätten

1. Aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig werden. Dass der Mitarbeiter wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, ist kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX für eine Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der Hauptzweck der Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistungen ist und nicht der Zweck des § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung Vordergrund des Aufenthalts in der WfbM ist.