LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2014
5 Sa 27/14
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 977/13

Außerordentliche Kündigung des Verkaufsleiters eines Autohauses bei treuwidriger Schädigung der Arbeitgeberin durch Tauschgeschäft mit Kundenabgestufte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des gekündigten Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 27/14

DRsp Nr. 2014/14785

Außerordentliche Kündigung des Verkaufsleiters eines Autohauses bei treuwidriger Schädigung der Arbeitgeberin durch Tauschgeschäft mit Kunden abgestufte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des gekündigten Arbeitnehmers

1. Vereinbart der langjährige Verkaufsleiter und Prokurist eines Autohauses mit einem Neuwagenkunden ein Tauschgeschäft dahingehend, dass der Kunde dem Arbeitnehmer eine Glashütte-Uhr im Wert von etwa 6.000 Euro übereignet und der Arbeitnehmer ihm im Gegenzug einen bei der Arbeitgeberin gekauften Neuwagen mit einem Satz Sommerreifen auf Brabus-Felgen ausstatten lässt, ohne dass dem Kunden dafür irgendwelche Kosten entstehen, und wird dieses Tauschgeschäft vereinbarungsgemäß abgewickelt, stellt allein schon die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ein derartiges Geschäft unter Ausnutzung der ihm als Verkaufsleiter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit einem Kunden der Arbeitgeberin abgeschlossen hat, eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.