LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2016
15 Sa 451/15
Normen:
BGB § 174 Abs. 1 und 2; BGB § 626 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2127/14

Außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses eines Diplom-Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst wegen Änderungen der FalldokumentationBefugnis des Personalleiters zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 451/15

DRsp Nr. 2016/9200

Außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses eines Diplom-Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst wegen Änderungen der Falldokumentation Befugnis des Personalleiters zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen

1. Die Veränderung von Daten in der Dokumentationssoftware durch einen Diplom-Sozialarbeiter im Bereich des sozialpsychiatrischen Dienstes stellt grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Jedoch überwiegt bei einer beanstandungsfreien Tätigkeit des Arbeitnehmers von deutlich mehr als zwei Jahrzehnten und einem Lebensalter von 57 Jahren das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Kenntnis von den Datenveränderungen weiter beschäftigt und die Kündigung erst ausgesprochen hat, nachdem diese in dem gegen den Arbeitnehmer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung geführt hatten. 2. Da es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt, wäre er zunächst abzumahnen gewesen.

Tenor