LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.05.2016
2 TaBV 22/15
Normen:
KSchG § 15; BetrVG § 103; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; GG Art. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 3002/14

Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Arbeitsverweigerung und zugespitzter Kritik am Verhalten der Arbeitgeberin in einer veröffentlichten E-Mail-NachrichtUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei Versäumung der Kündigungsfrist aufgrund unsachgemäßer Organisation des Betriebes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 22/15

DRsp Nr. 2016/17260

Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Arbeitsverweigerung und zugespitzter Kritik am Verhalten der Arbeitgeberin in einer veröffentlichten E-Mail-Nachricht Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei Versäumung der Kündigungsfrist aufgrund unsachgemäßer Organisation des Betriebes

1. Betreibt ein Arbeitgeber mit seinem Unternehmen deutschlandweit mehrere Betriebe in der Art, dass die Kündigungsberechtigung im Sinne von § 626 Absatz 2 BGB zentral durch eine Person oder Personengruppe am Unternehmenssitz wahrgenommen wird, liegt eine unsachgemäße Organisation des Betriebes im Sinne von BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB Ausschlussfrist vor, wenn die Weisung besteht, Kündigungssachverhalte zunächst vollständig vor Ort aufzuklären und erst den vollständig aufgeklärten Sachverhalt der kündigungsberechtigten Person vorzulegen. 2. Teilt der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mit, er könne in seinem dienstlich geführten elektronischen Kalender für einen bestimmten Tag keinen weiteren Termin mehr aufnehmen, weil er die freie Zeit zwischen den bereits gebuchten Terminen für Betriebsratsarbeit benötige, handelt er im Regelfall nicht pflichtwidrig, wenn er einen danach vom Arbeitgeber dennoch eingetragenen zusätzlichen dienstlichen Termin nicht wahrnimmt.