LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2015
9 TaBV 188/14
Normen:
KSchG § 15 I; BetrVG § 103; BetrVG § 79; WpHG § 13; WpHG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 827/13

Außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen der Verletzung zur Pflicht zu Verschwiegenheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 188/14

DRsp Nr. 2016/13618

Außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen der Verletzung zur Pflicht zu Verschwiegenheit

1. Eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied wegen des Vorwurfs einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (hier: Weitergabe von Zahlen eines geplanten Personalabbaus an die Belegschaft vor der Ad-hoc-Meldung) ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel der Ausschluss aus dem Betriebsrat begründet wäre.2. Es kann dem zu kündigenden Betriebsratsmitglied gemäß § 78 BetrVG nicht zum Nachteil gereichen, wenn dessen Amtszeit im Laufe des Verfahrens geendet und es wiedergewählt worden ist und der Ausschließungsantrag deshalb wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (so die hM) unzulässig geworden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2014 - 9 BV 827/13 - teilweise abgeändert.

Der Hilfsantrag der Beteiligten zu 1), den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat auszuschließen, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 I; BetrVG § 103; BetrVG § 79; WpHG § 13; WpHG § 15;

Gründe

I.

1. 2.