LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.08.2014
3 Sa 571/13
Normen:
TVöD § 34 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 688/12

Außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers einer Bäder-GmbH wegen Pflichtverletzungen in einem anderen DienstverhältnisBeginn der Kündigungserklärungsfrist bei Beschäftigungsverhältnis mit kommunalen Gebietskörperschaften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 571/13

DRsp Nr. 2015/9810

Außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers einer Bäder-GmbH wegen Pflichtverletzungen in einem anderen Dienstverhältnis Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Beschäftigungsverhältnis mit kommunalen Gebietskörperschaften

1. Die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Prokuristen einer Bäder-GmbH ist berechtigt, wenn dieser mit dem Sohn einer Beschäftigten ein fiktives Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat ,um die Beschäftigte weiterhin nach Maßgabe eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vergüten zu können. 2. Die Pflichtverletzung als Prokurist der Bäder- GmbH rechtfertigt auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer einer Tourismus-GmbH, deren Gesellschafterin dieselbe kommunale Gebietskörperschaft ist wie die der Bäder-GmbH. 3. Bei einer kommunalen Gebietskörperschaft kommt es hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des Organs an, das gesetzlich für die Entscheidung über die Kündigung zuständig ist. Dies ist in Hessen gem. § 73 Abs. 1 S. 1 HGO der Gemeindevorstand.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 07. Februar 2013 - 4 Ca 688/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.