Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.01.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit.
Der Kläger vereinbarte unter dem 1. September 2009 mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zum Ausbildungsberuf Tischler. Im Ausbildungsvertrag heißt es, das Ausbildungsverhältnis beginne am 1. September 2009 und ende am 31. August 2010, wobei die Probezeit vier Monate betrage.
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