LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.08.2010
4 Sa 120/10
Normen:
BBiB § 20 S. 1; BBiB § 22 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3550/09

Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit nach Ausbilderwechsel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 120/10

DRsp Nr. 2010/20863

Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit nach Ausbilderwechsel

Wechselt der Auszubildende zu Beginn des 3. Ausbildungsjahres den Ausbilder, darf bei Beibehaltung des Ausbildungsberufes dennoch eine Probezeit vereinbart werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.01.2010 - 5 Ca 3550/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiB § 20 S. 1; BBiB § 22 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit.

Der Kläger vereinbarte unter dem 1. September 2009 mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zum Ausbildungsberuf Tischler. Im Ausbildungsvertrag heißt es, das Ausbildungsverhältnis beginne am 1. September 2009 und ende am 31. August 2010, wobei die Probezeit vier Monate betrage.