LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2012
7 Sa 229/11
Normen:
BGB § 626; BGB § 823; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5632/10

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages mit einem Busfahrer wegen Unterschlagung eingenommener Fahrgelder

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 229/11

DRsp Nr. 2012/17314

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages mit einem Busfahrer wegen Unterschlagung eingenommener Fahrgelder

Die Unterschlagung eingenommener Fahrgelder durch einen Busfahrer stellt einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 - Aktenzeichen 20 Ca 5632/10 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 614,90 EUR (in Worten: Sechshundertvierzehn und 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 823; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und zweier vorsorglich ausgesprochener ordentlicher Kündigungen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers sowie im Wege der Widerklage um Zahlungsansprüche der Beklagten.