LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2016
18 Sa 1140/15
Normen:
KSchG § 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1961/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholter Nichtteilnahme an vom Arbeitgeber angesetzten dienstlichen Gesprächen

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 1140/15

DRsp Nr. 2016/8970

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholter Nichtteilnahme an vom Arbeitgeber angesetzten dienstlichen Gesprächen

Es kann einen Grund für den Anspruch einer ordentlichen Kündigung darstellen, wenn ein zuvor einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer ein dienstliches Gespräch mit dem Vorgesetzten verweigert, weil der Arbeitnehmer derartige Gespräche nur in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds zu führen gewillt ist (Einzelfallentscheidung).

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.07.2015 - 4 Ca 1961/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde, die die Beklagte auf Gründe im Verhalten der Klägerin stützt.

1. 2. 1. 2.