LAG Köln - Urteil vom 07.07.2017
4 Sa 936/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 738/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschens von ArbeitsunfähigkeitBeweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 936/16

DRsp Nr. 2017/11382

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann einen "wichtigen Grund an sich" im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (Anschluss an BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, Rn. 32, [...]). Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (Anschluss an BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 -, Rn. 17, [...]).