LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2012
13 Sa 87/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 18070/09

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen veruntreuender Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 87/12 - Aktenzeichen 13 Sa 839/12

DRsp Nr. 2012/21158

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen veruntreuender Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer

Der Freispruch eines Arbeitnehmers vom Vorwurf der Veruntreuung von Geldern entfaltet im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Das gilt umso mehr, wenn der Freispruch lediglich deshalb erfolgt, weil das Gericht nähere Modalitäten der Veruntreuung nicht hinreichend feststellen konnte.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2011 - 5 Ca 18070/09 und 5 Ca 21753/09 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird festgestellt, dass die Verpflichtung des Klägers zur streitgegenständlichen Leistung des Schadensersatzes auf einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung beruht.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens bei einem Streitwert von 217.965,00 Euro in der 2. Instanz.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2;

Tatbestand: