I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2011 -
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird festgestellt, dass die Verpflichtung des Klägers zur streitgegenständlichen Leistung des Schadensersatzes auf einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung beruht.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens bei einem Streitwert von 217.965,00 Euro in der 2. Instanz.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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