Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2013 in Sachen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen mit und ohne soziale Auslauffrist, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und um die Berechtigung einer von der Beklagten in die Personalakte des Klägers aufgenommenen "Ermahnung" vom 11.12.2012 sowie einer "Abmahnung" vom 18.01.2013.
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