LAG Köln - Urteil vom 07.08.2014
7 Sa 24/14
Normen:
§ 626 BGB; § 240 StGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2157/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen versuchter Nötigung einer Arbeitskollegin

LAG Köln, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 24/14

DRsp Nr. 2015/8795

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen versuchter Nötigung einer Arbeitskollegin

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen versuchter Nötigung einer Arbeitskollegin setzt regelmäßig voraus, dass die die Nötigung kennzeichnende Zweck-Mittel-Relation als verwerflich anzusehen war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2013 in Sachen 1 Ca 2157/13 und die Anschlussberufung des Klägers gegen dasselbe Urteil werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB; § 240 StGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen mit und ohne soziale Auslauffrist, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und um die Berechtigung einer von der Beklagten in die Personalakte des Klägers aufgenommenen "Ermahnung" vom 11.12.2012 sowie einer "Abmahnung" vom 18.01.2013.