LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.05.2012
5 Sa 492/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1495/05

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterschlagung einer größeren Geldsumme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 492/09

DRsp Nr. 2012/17869

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterschlagung einer größeren Geldsumme

Eine Unterschlagung i.S. des § 246 StGB in einer Größenordnung von 75.000 EUR zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurfte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2007 - 3 Ca 1495/05 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 15%, der Beklagte 85% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung des Beklagten, über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005, die Herausgabe des Kaufvertrages sowie des Kfz-Briefes bezüglich des Kfz XX-YY 000, Marke Peugeot CC, die Herausgabe eines Aktenordners mit einer Aufschrift " privat", die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2005 sowie abschließend über eine Widerklage des Beklagten.