LAG Köln - Urteil vom 29.09.2014
2 Sa 181/14
Normen:
§ 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1025/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unrichtiger Eingabe der Arbeitszeit in die manuell geführte ArbeitszeiterfassungZulässigkeit der elektronischen Speicherung von Arbeitsvorgängen

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 181/14

DRsp Nr. 2015/1091

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unrichtiger Eingabe der Arbeitszeit in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung Zulässigkeit der elektronischen Speicherung von Arbeitsvorgängen

Ergibt die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge, dass innerhalb von 10 Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen das BDSchG, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, wer wann welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.20121 - 6 Ca 1025/13 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB;

Tatbestand