LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.2014
18 Sa 986/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 533/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unentschuldigten Fehlens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 986/13

DRsp Nr. 2015/15053

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unentschuldigten Fehlens

1. Eine außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Nachweis des unentschuldigten Fehlens nicht führen kann. 2. Die Kündigung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu spät angezeigt worden ist. Ein solcher Verstoß rechtfertigt trotz einer vorliegenden Abmahnung die Kündigung eines zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2013 - 14 Ca 533/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung, die vorsorglich auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde.

Die Beklagte betreibt in A einen Gastronomiebetrieb. Der am XX.XX.19XX geborene Kläger arbeitet seit 01. Juli 2009 für die Beklagte als Barkeeper/Servicekraft. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen.