Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2013 - 14 Ca 533/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung, die vorsorglich auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde.
Die Beklagte betreibt in A einen Gastronomiebetrieb. Der am XX.XX.19XX geborene Kläger arbeitet seit 01. Juli 2009 für die Beklagte als Barkeeper/Servicekraft. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen.
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