LAG Köln - Urteil vom 27.08.2020
8 Sa 135/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3794/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung von Personalreferentinnen des Betriebes

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 135/20

DRsp Nr. 2020/16268

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung von Personalreferentinnen des Betriebes

Das Ansprechen einer "hormonellen Präferenz" und die Bemerkung, eine von zwei ein Gespräch mit einem Mitarbeiter führenden Personalreferentinnen habe größere Brüste als ihre Kollegin, wobei Frauen dazu neigten, den Rücken zu bücken, um die Brüste zu verstecken, verstößt zwar in schwerwiegender Weise gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des betroffenen Arbeitnehmers. Jedoch stellt sich die darin liegende sexuelle Belästigung nicht als so schwerwiegend dar, dass nicht zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2020 - 14 Ca 3794/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete, 47jährige Kläger ist seit dem 1. September 1990 bei der Beklagten, zuletzt als Operator in der Schmiede bei einem durchschnittlich Bruttomonatsgehalt ca. 4.200,00 €, beschäftigt.

1. 2.