Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete, 47jährige Kläger ist seit dem 1. September 1990 bei der Beklagten, zuletzt als Operator in der Schmiede bei einem durchschnittlich Bruttomonatsgehalt ca. 4.200,00 €, beschäftigt.
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