Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher, fristloser Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2016, dem Kläger zugegangen am 30.06.2016, hilfsweise ordentlich erklärt zum 31.10.2016, sein Ende gefunden hat.
Unverändert geht es dem Kläger auch um seine Prozessbeschäftigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
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