Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2016 -
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Der 1964 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit 01. Juni 1989 als Müllwerker beschäftigt.
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