LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2014
12 Sa 404/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3633/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Internetnutzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 404/15

DRsp Nr. 2015/15068

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Internetnutzung

Orientierungssatz:Unwirksame fristlose Kündigung wegen unzulässiger Nutzung des Internets zu privaten Zwecken (Internetspiel 'Farmerama') ohne vorherige Abmahnung.Die Kündigung scheiterte, weil der Arbeitgeber nicht nachzuweisen vermochte, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer gespielt statt gearbeitet hat.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters in der Abteilung Stammdaten/Kursversorgung einer Investmentgesellschaft wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit (hier: durch exzessives Spielen des Spiels "Farmerama") ist jedenfalls ohne vorherige Abmahnung unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Nachweis der privaten Internetnutzung während systembedingter Arbeitspausen über mehr als 20 Minuten nicht führen kann und auch nicht erkennbar ist, dass die private Internetnutzung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers negativ beeinflusst hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Februar 2012 - 6 Ca 3633/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: