LAG Köln - Urteil vom 19.06.2020
4 Sa 644/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. Abs. 2; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2035
EzA-SD 2021, 3
NZA-RR 2020, 581
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 722/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines sexuellen Übergriffs gegenüber einer Kollegin

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 644/19

DRsp Nr. 2020/11754

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines sexuellen Übergriffs gegenüber einer Kollegin

Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines sexuellen Übergriffs ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass ein männlicher Arbeitnehmer eine Kollegin mit einer Hand erst in ihren Schritt gefasst hat, sich dann selber in den Schritt fasst und anschließend "Oh, da tut sich ja was" ausruft.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.10.2019 (3 Ca 722/19) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu Ziff. 2 (allgemeiner Feststellungsantrag) richtet.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.10.2019 (3 Ca 722/19) zurückgewiesen.

3.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. Abs. 2; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung wegen eines sexuellen Übergriffs sowie über einen sog. allgemeinen Feststellungsantrag.

1. 2. 3. 1. 2.