LAG Köln - Urteil vom 23.07.2020
8 Sa 244/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4785/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Todesdrohung gegenüber einem Kollegen

LAG Köln, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 244/20

DRsp Nr. 2020/16267

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Todesdrohung gegenüber einem Kollegen

Die von einem Arbeitnehmer gegenüber einem Kollegen im Zuge eines heftigen Wortwechsels wegen Störungen der Mittagspause ausgesprochene Drohung, wenn er eine Waffe hätte, würde er den Kollegen erschießen, wenn dieser ihn mit einem Gegenstand bewerfe, stellt sich - letztlich wegen der im Zusammenhang offensichtlich nicht ernst gemeinten und zudem unter eine doppelte Bedingung gestellten Tötungsandrohung - als nicht so schwerwiegend dar, dass der Arbeitgeber vor einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Das gilt umso mehr, wenn der betroffene Arbeitnehmer sich zu der Drohung nur durch eine Provokation hat hinreißen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2020 - 3 Ca 4785/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn.

1. 2. 3. a) b) c) d) e) f) g) 4.