LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2012
11 Sa 594/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2016/10

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Schmiergeldverbot, da von einem die Kündigung rechtfertigenden dringenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer nicht ausgegangen werden kann.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 594/11

DRsp Nr. 2012/18064

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Schmiergeldverbot, da von einem die Kündigung rechtfertigenden dringenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer nicht ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2011, Az.: 10 Ca 2016/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungs- und einen Zwischenzeugnisanspruch des Klägers.

Der am 30.03.1965 geborene, verheiratete und einem Sohn zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat am 05.09.1983 in das Unternehmen der Beklagten ein. Nach Abschluss der Ausbildung zum Betriebsschlosser wurde er ab 01.01.1986 in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seit dem 01.08.1992 wird er als Maschinentechniker geführt. Zuletzt war der Kläger seit 01.07.2004 in der Einheit Technische Betriebsbetreuung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 5.634,16 EUR beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Mitarbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifwerke der chemischen Industrie Anwendung.