Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.06.2017 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am . .19 geborene Kläger, geschieden, ist seit dem August 1982 Arbeitnehmer der Beklagten, zuletzt in Funktion als Lagerist in dem Technischen Lager des Geschäftsbereichs Gebäude- und Liegenschaftsmanagement. Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung mit etwa 5.500 Arbeitnehmern. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Beschäftigten sowie Auszubildenden der F GmbH (
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