LAG Hamm - Urteil vom 13.11.2012
14 Sa 1178/12
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 281/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung mit der Aufdeckung strafrechtlich relevanten Verhaltens im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 1178/12

DRsp Nr. 2013/3142

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung mit der Aufdeckung strafrechtlich relevanten Verhaltens im Kündigungsschutzprozess

1. Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Anzeige wegen eines steuer- oder strafrechtlichen Fehlverhaltens des Arbeitgebers, um einen ihm nicht zustehenden Vorteil zu erreichen, ist an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.2. An einer solchen gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßenden Drohung fehlt es, wenn - der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers vorab einen Schriftsatz übersendet, in welchem unter Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Verhaltens vorgetragen wird, der Arbeitgeber habe in Wirklichkeit nicht betriebsbedingt gekündigt, sondern wolle den Arbeitnehmer als "Mitwisser" von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung aus dem Betrieb entfernen, und - der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers im Begleitschreiben erklärt, dass der Schriftsatz an das Arbeitsgericht übersandt wird, falls "innerhalb der nächsten Tage" kein Interesse an einer einvernehmlichen Regelung mitgeteilt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 19. Juni 2012 (2 Ca 281/12) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.