LAG Köln - Urteil vom 13.03.2020
4 Sa 704/18
Normen:
GG Art. 4; BGB § 130; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO §, 141, 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7415/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung und Beleidigung von Arbeitskollegen

LAG Köln, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 704/18

DRsp Nr. 2020/7006

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung und Beleidigung von Arbeitskollegen

Einzelfall einer unverhältnismäßigen fristlosen Kündigung im Kleinbetrieb wegen Beleidigung und Bedrohung nach vorheriger Provokation

Die Aussage eines muslimischen Arbeitnehmers "wenn du dich über meine Religion lustig machst, dann töte ich dich!" ist für sich genommen jedenfalls dann nicht geeignet, einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen, wenn es sich um eine Reaktion auf eine Provokation handelt, einen erstmaligen emotionalen Ausbruch des Arbeitnehmers darstellt und die Äußerung von dem anderen Teil nicht ernst genommen worden ist.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.04.2019 (4 Sa 704/18) wird aufgehoben.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2018 (19 Ca 7415/17) wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 16.04.2019 entstanden sind, die der Kläger zu tragen hat.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 4; BGB § 130; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO §, 141, 286 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.