LAG Köln - Urteil vom 13.05.2020
6 Sa 663/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 817/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 663/19

DRsp Nr. 2020/12906

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

1. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. 2. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur dann erschüttert, wenn vom Arbeitgeber vorgetragene Tatsachen zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2019 - 4 Ca 817/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die hilfsweise als ordentliche ausgesprochen worden war, über einen in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag sowie über Zahlungsansprüche.

1. 2. 1. 2. 1. 2.