LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2012
8 Sa 58/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 812/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rettungssanitäterin wegen unentschuldigten Fehlens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 58/12

DRsp Nr. 2012/20366

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rettungssanitäterin wegen unentschuldigten Fehlens

Das Unterbleiben der Anzeige als auch die Verletzung der Nachweispflicht hinsichtlich krankheitsbedingter Fehlzeiten führt zwar möglicherweise zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, rechtfertigt indessen weder den Ausspruch einer außerordentlichen, noch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, soweit es an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung fehlt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.12.2011 , AZ: 4 Ca 812/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten als Rettungssanitäterin beschäftigt.