LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2013
13 Sa 9/13
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 766/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats wegen Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 9/13

DRsp Nr. 2013/7034

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats wegen Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat und der Arbeitgeber deren Beweiswert nicht zu erschüttern vermocht hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.09.2012 - 5 Ca 766/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.

Der am 06.04.1978 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er trat mit Wirkung ab 20.06.2005 als Schmiedehelfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.500,-- € in die Dienste der Beklagten, bei der ca. 120 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

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