Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2016, Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung aus personenbedingten Gründen.
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