LAG Köln - Urteil vom 28.05.2020
8 Sa 672/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 463/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sicherheitsmitarbeiters im Bekleidungseinzelhandel wegen des Verdachts des DiebstahlsUnwirksamkeit der Kündigung, da ein dringender Verdacht nicht nachgewiesen ist

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 672/19

DRsp Nr. 2020/12315

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sicherheitsmitarbeiters im Bekleidungseinzelhandel wegen des Verdachts des Diebstahls Unwirksamkeit der Kündigung, da ein dringender Verdacht nicht nachgewiesen ist

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2019 - 4 Ca 463/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 14.02.2012 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.600,00 EUR angestellt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer und betreibt das Filialunternehmen T M .