LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2014
2 Sa 1418/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 158/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Promotionsstudenten wegen Diffamierung einer Vorgesetzen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1418/13

DRsp Nr. 2015/2338

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Promotionsstudenten wegen Diffamierung einer Vorgesetzen

1. Die Gleichsetzung einer Vorgesetzten und ihrer "Methoden" mit dem NS-Regime sowie mit den Zuständen und Verbrechen in den Konzentrationslagern durch einen ausländischen Promotionsstudenten stellt eine unerträgliche Diffamierung der Vorgesetzten dar (vgl. BAG - 2 AZR 584/04 - 24.11.2005). 2. Auch im Hinblick auf die Bedeutung des Promotionsvorhabens und die Aufenthaltsberechtigung des Arbeitnehmers überwiegen die Interessen des Landes als Träger der Universität an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Promotionsstudenten am Fortbestand, da eine derart schwerwiegende Diffamierung eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer nicht hingenommen werden kann, sondern unterbunden werden muss.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. November 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 158/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: