Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist seit dem 01.05.2020 für die Beklagte, die drei Arbeitnehmer beschäftigt, als Projektleiter für die Steuerung und Planung von Bauvorhaben angestellt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 25.03./26.03.2020 wird aufBl. 4 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger teilte der Beklagten unter dem 01.03.2021 mit, dass er seine Festanstellung zum 30.04.2021 beenden wolle und bat um eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 72 d. A.) Mit E-Mail vom 08.03.2021 bot der Kläger eine weitere Projektabwicklung auf freiberuflicher Basis an (Bl. 73 f. d. A.).
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