LAG Köln - Urteil vom 30.03.2022
11 Sa 565/21
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2473/21

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Projektleiters im Baugewerbe wegen Bestellung von Material für eigene Zwecke

LAG Köln, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 565/21

DRsp Nr. 2023/1225

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Projektleiters im Baugewerbe wegen Bestellung von Material für eigene Zwecke

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2021 - 2 Ca 2473/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2020 für die Beklagte, die drei Arbeitnehmer beschäftigt, als Projektleiter für die Steuerung und Planung von Bauvorhaben angestellt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 25.03./26.03.2020 wird aufBl. 4 ff. d. A. verwiesen.

Der Kläger teilte der Beklagten unter dem 01.03.2021 mit, dass er seine Festanstellung zum 30.04.2021 beenden wolle und bat um eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 72 d. A.) Mit E-Mail vom 08.03.2021 bot der Kläger eine weitere Projektabwicklung auf freiberuflicher Basis an (Bl. 73 f. d. A.).