Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. August 2021, AZ -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 23. Dezember 2020.
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