LAG Hamm - Urteil vom 29.05.2015
18 Sa 1663/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1013/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pflegedienstleisters in einem Krankenhaus wegen Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung in einem Parallelrechtsstreit

LAG Hamm, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1663/14

DRsp Nr. 2015/15503

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pflegedienstleisters in einem Krankenhaus wegen Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung in einem Parallelrechtsstreit

Der Vorwurf, ein Arbeitnehmer habe eine eidesstattliche Versicherung in einem parallel geführten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Zuweisung einer bestimmten Position nicht vorsichtig genug formuliert und insoweit leichtfertig zumindest missverständliche Angaben gemacht, vermag eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.10.2014 - 3 Ca 1013/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Beklagte will die streitbefangene Kündigung darauf stützen, dass der Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das zwischen den Parteien anhängig war, eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

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