BAG - Urteil vom 23.01.2014
2 AZR 372/13
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; BDSG § 4f Abs. 3 S. 5, 6; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5; SGB IX § 85; SGB IX § 91; SGB X § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 6
AuR 2014, 388
DB 2014, 1813
EzA-SD 2014, 3
NJW 2014, 3180
NZA 2014, 895
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 593/12
ArbG Duisburg, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1986/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich nioht kündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen GründenFehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit als wichtiger GrundUmdeutung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 372/13

DRsp Nr. 2014/11051

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich nioht kündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit als wichtiger Grund Umdeutung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist -allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.