LAG Köln - Urteil vom 23.07.2020
8 Sa 57/20
Normen:
BGB § 626 Abs.1; TVöD -BT § 41 S. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2355
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7955/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters des Ordnungs- und Verkehrsdienstes einer Gemeinde wegen Mitgliedschaft in der Organisation Ansaar International e. V.

LAG Köln, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 57/20

DRsp Nr. 2020/13977

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters des Ordnungs- und Verkehrsdienstes einer Gemeinde wegen Mitgliedschaft in der Organisation Ansaar International e. V.

Zu den Anforderungen an eine außerordentliche personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters des Ordnungs- und Verkehrsdienstes einer Gemeinde, der Mitglied der Organisation Ansaar International e.V. war, einer Organisation, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird (im Anschluss an BAG 28.09.1989 - 2 AZR 317/86; BAG 12.05.2011 - 2 AZR 479/09)

Zwar indiziert die Mitgliedschaft in der Organisation Ansaar International e.V. und für diese entfaltete Aktivitäten Zweifel an der Verfassungstreue eines Mitarbeiters des Ordnungs- und Verkehrsdienstes einer Gemeinde. Dies rechtfertigt jedoch nicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer sich sofort, nachdem er von einem ermittelnden Polizeibeamten auf seine Mitgliedschaft angesprochen worden ist, hiervon durch die Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung distanziert und sämtliche Aktivitäten eingestellt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2019 - 14 Ca 7955/18 - und der Auflösungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen