Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Dezember 2015, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 13. April 2015, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie einen von der Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.
Die Beklagte produziert und vertreibt hochwertige technische Bürosysteme und unterhält Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet. Sie beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.
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